Zivilliste
Die Summe, die der Landesherr zu seinem standesmäßigen Unterhalt, namentlich auch zur Bestreitung seines Hofhalts, aus den Staatseinkünften jährlich bezieht. In der Regel ist hiermit zugleich eine Ausstattung mit Schlössern und Mobilien, besonders Kronkleinodien, verbunden. Die Verwendung der Zivilliste bleibt, insofern sie nicht mit bestimmten Verbindlichkeiten, z. B. mit der Verpflichtung zu Apanagezahlungen, belastet ist, dem Ermessen des Regenten überlassen, und es darf darüber keine Rechnungsablage gefordert werden.
Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Zivilliste aus dem Meyers' Großem Konversations-Lexikon aus dem Jahr 1909. Beachtet bitte, dass diese Information aus dem Anfang des 20. Jahrhunderts stammt. Sie könnte inzwischen veraltet sein.
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