Leibeigenschaft
Die Leibeigenschaft entstammt der feudalen Gesellschaft und umschreibt ein Verhältnis zwischen den Bauern und dem Grundherrn, dem die Bauern einen Tribut zu leisten hatten. Es gibt keinen einheitlichen Begriff der Leibeigenschaft, da die Abhängigkeiten und Dienstverpflichtungen von Region zu Region schwankten.
Der Begriff Leibeigenschaft geht auf die mittelalterliche Formulierung mit dem lïbe eigen zurück. Zwar bestand die Leibeigenschaft bereits bei den Germanen, ihre eigentliche Form erlangte sie auf dem europäischen Festkontinent im 9./10. Jahrhundert. Im östlichen Teil des Heiligen Römischen Reiches wie Mecklenburg, Pommern oder Ostpreußen wurden die Zustände der Leibeigenschaft nach dem Dreißigjährigen Krieg besonders verschärft.
Waren Bauern einmal unfrei, wurde dieser Status vererbt. Ähnlich wie in der Sklaverei wurden Kinder als Unfreie geboren. Aber auch Freie konnten in Leibeigenschaft geraten, wenn sie beispielsweise in wirtschaftliche Nöte gerieten. Für die unfreien Bauern galten Heiratsbeschränkungen bis ins 17. und 18. Jahrhundert.
Im Gegensatz zu Sklaverei bestand in einem Leibeigenschaftsverhältnis beidseitige Verpflichtung. Bei Missernten hatte der Grundherr für seine Übergebenen zu sorgen. Deswegen strebten Leibeigene nicht immer die Freiheit an, da die Privilegien und Schutz des Grundherrn die vermeintliche Unabhängigkeit überwogen. Somit brachte die Aufhebung der Leibeigenschaft nicht immer gleich den gewünschten Effekt und Verbesserung der Lebensbedingungen für die Bauern.
Die Unfreiheit der Bauern führte zu zahlreichen Bauernkriegen in der Geschichte. Nicht zuletzt die französische Revolution ging ursächlich auf die Missstände der Bauern zurück.